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Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf (OFM)

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck 

Art. 1 Name und Sitz
Die Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf, nachfolgend OFM genannt, ist ein Verein gemäss den Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.

 Art. 2 Zweck
Die  OFM bezweckt
a) die Erhaltung und Förderung der ostfriesischen Milchschafrasse
b) die Reinzucht der Ostfriesischen Milchschafrasse nach dem Standard
c) die Vermittlung von Informationen und Kenntnissen über die Zucht der Ostfriesischen Milchschafe, deren Anschaffung     sowie deren artgerechte Haltung und Pflege
d) die Förderung der Kontakte zwischen den Züchterinnen und Züchtern und den Interessierten sowie unter den     Mitgliedern

Art. 3 Erreichung des Zwecks
Die OFM strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch
a) die Führung eines Herdebuches
b) die Überwachung der Einhaltung des Rassestandards
c) die Schaffung verbindlicher Richtlinien über die artgerechte Haltung der Milchschafe                
d) den Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle
e) den Versand eines eigenen Mitteilungsblattes an die Mitglieder
f) die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern durch vereinsinterne Veranstaltungen

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder
 Mitglieder der OFM können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind (mittels einer schriftlichen Erklärung), den Zweck der OFM mitzutragen und zu unterstützen.
Alle natürlichen Personen sind Einzelmitglieder. Für Ehepartner sowie im gleichen Haushalt lebende Personen kann die Generalversammlung entsprechende Beitragsreduktionen beschliessen.

Art. 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, auf Grund einer schriftlichen Erklärung, in welcher die jährliche Beitragsleistung festgehalten ist.

Art. 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt, welcher  dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wird
b) Tod einer natürlichen bzw. Liquidation einer juristischen Person
c) Streichung durch den Vorstand, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der OFM auch nach Mahnung nicht
    erfüllt werden
d) Ausschluss wegen schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der OFM oder wegen Schädigung
    des Ansehens oder der Interessen der OFM durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise
    unehrenhaftes Verhalten.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussver-fahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wobei es darauf hinzuweisen ist, dass es ihm offen steht, seine Sache vor der nächsten Generalversammlung wahlweise mündlich oder schriftlich zu vertreten. Der Beschluss der Generalversammlung, ein Mitglied auszuschliessen, muss von zwei Dritteln der Anwesenden gutgeheissen werden.
Hat die Generalversammlung ein Mitglied ausgeschlossen,  ist der Ausschluss dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

Art. 7 Rechte der Mitglieder
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat die gleiche Stimmkraft. Es steht ihm eine Stimme zu. Beim Eintritt erhält jedes Mitglied eine Mitgliederurkunde, welche gleichzeitig der Stimmausweis  für  die Generalversammlung ist.

Art. 8 Pflichten der Mitglieder
Mit dem Eintritt  in die OFM anerkennt das Mitglied die Statuten und Reglemente der OFM und verpflichtet sich, diese zu befolgen. Es verpflichtet sich ferner, den finanziellen Beitragsleistungen gegenüber der OFM fristgerecht nachzukommen.

 

III. Organisation

Art. 9 Organe
Die Organe der OFM sind
a)  die Generalversammlung (Art. 10 - 15)
b)  der Vorstand (Art. 16 - 18)
c)  die Kontrollstelle (Art. 19)
d)  die Zuchtkommission (Art. 20 u. 21)

Art. 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ der OFM. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der von ihr gewählten anderen Organe.

Art. 11 Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung, welche spätestens bis Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden soll, erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung an die Mitglieder oder durch Publikation im Mitteilungsblatt, wobei eine Voranzeigefrist von 20 Tagen eingehalten werden muss und gleichzeitig die Traktanden bekanntzugeben sind.

Anträge der Mitglieder zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung müssen bis Ende Januar in schriftlicher Form und begründet beim Präsidenten oder bei der Präsidentin eingetroffen sein, ansonsten sie nicht mehr traktandiert werden können.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, sofern der Vorstand dies beschliesst oder ein Fünftel der Mitglieder es unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden schriftlich verlangen.

Ein entsprechendes Gesuch ist an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten, worauf der Vorstand innert zwei Monaten eine ausserordentliche Generalver-sammlung einberuft. Hinsichtlich Modalitäten gelten die Regelungen des Art. 11 vorstehend.

Art. 13 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
Ungeachtet der Anzahl der Anwesenden ist jede statutengemäss einberufene Generalversamlung beschlussfähig. Über die einzelnen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Art. 14 Kompetenzen der Generalversammlung
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) die Wahl des Vorstandes (Präsident/Präsidentin, Kassier/Kassierin und Zuchtbuchstelle), der Kontrollstelle und der     Richter/Richterinnen
c) die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Genehmigung des Budgets
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge sowie Gebühren
g) die Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
h) die Genehmigung des Entschädigungs- und Gebührenreglementes
i) die Genehmigung des Zuchtreglementes
k) die Genehmigung der Revision der Zuchtbestimmungen            
l) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
m) der Ausschluss von Mitgliedern
n) die Erledigung von Rekursen über den Ausschluss von Mitgliedern
o) die Beschlussfassung über veterinärmedizinische Massnahmen
p) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 15 Abstimmung in der Generalversammlung
Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Generalversammlung hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen,  beschliesst die Generalversammlung durch absolutes Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Statuten- und Zuchtreglementsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit.
Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Art. 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens  fünf  Personen: Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Zuchtbuchleiter/in, Aktuar/in. Diese werden von der Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.  In den Vorstand können nur Mitglieder der OFM gewählt werden.

Art. 17 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende den Stichentscheid hat.

Art. 18 Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes
Der Vorstand leitet und überwacht die Vereinstätigkeit und vertritt die OFM nach aussen.
Er hat Vorschlagsrecht für die Wahlen in der Generalversammlung für  zu ersetzende Vorstandsmitglieder und Richter/innen.

Dem Vorstand als Kollektivgremium obliegt:
a) die Ernennung einer Person für die Beratungsstelle
b) die Ernennung einer Person für die Vermittlungsstelle
c) die Ernennung einer Person als Experte/in für Tiergesundheit
c) die Wahl allfälliger Tätowierpersonen
d) die Überwachung  der  Einhaltung von Statuten und Reglementen  
e) die Vefassung einer Rüge an fehlbare Mitglieder
f) die Wahl von Spezialkommissionsmitgliedern
g) die Einberufung der Generalversammlung
h) die Ausarbeitung von tiergesundheitsfördernden Massnahmen z.H. der GV
i) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
k) die Redaktion des Mitteilungsblattes

Dem/der Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a) die Erledigung aller Geschäfte und Korrespondenzen deren Natur so dringlich erscheint, dass die vorherige
    Einberufung einer Vorstandssitzung nicht möglich ist
b) die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes
c) die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und deren Leitung
d) die Vertretung des Vereins nach aussen
e) die Leitung der Generalversammlung

Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsident/in im Verhinderungsfall. Der/die Präsident/in kann ihm/ihr weitere Aufgaben delegieren.

Der/die Aktuar/in besorgt die Protokollführung und  teilweise die Korrespondenz .

Der/die Kassier/in sorgt für rechtzeitigen Einzug der Jahresbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die finanziellen Verpflichtungen der OFM. Er/Sie führt Buchhaltung und macht die Jahresabschlüsse.

Die Zuchtbuchstelle kann von mehreren Personen geführt werden, ein/e Leiter/in wird bestimmt. Der Zuchtbuchstelle obliegt insbesondere
a) das Führen eines Herdebuches
b) das Eingeben, Archivieren, Verwalten und Auswerten der Daten, welche Abstammung und Leistung der Milchschafe
     betreffen
c) das Ausstellen entsprechender Ausweise und Listen
d) das Weitergeben von Informationen an die Mitglieder über Bedürfnisse und Probleme in der Milchschafzucht
e) die Leitung der Zuchtkommissionssitzungen
f) die Erstellung eines Jahresberichtes

Der/die Experte/in für Tiergesundheit  berät den Vorstand in wichtigen veterinärmedizinischen Belangen. Er/ Sie übernimmt die Aufgabe der Überwachung der Tiergesundheit und informiert die Mitglieder über notwendige  Massnahmen im Zusammenhang mit Krankheiten. Er/Sie orientiert die Mitglieder über mögliche Heilverfahren, wobei der Naturheilkunde nach Möglichkeit der Vorrang  gegeben werden sollte. Er/Sie kann Vorstandsmitglied sein.

Art. 19 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem/r Rechnungsrevisor/in und einem/r Ersatzrevisor/in. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Der/die Rechnungsrevisor/in prüfen die  Vereinsrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

Art. 20 Zuchtkommission
Die Zuchtkommission besteht aus dem/r Leiter/in der Zuchtbuchstelle und mindestens  zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie allen anerkannten Richter und Richterinnen. Der Vorstand kann jederzeit erfahrene Züchter und Züchterinnen als Beisitzer/innen zur Beratung beiziehen. Der/die Leiter/in der Zuchtbuchstelle präsidiert die Zuchtkommission.

Die Zuchtkommission befasst sich mit allen züchterischen Fragen.
Ihre Aufgaben sind
a) die Anpassung des Zuchtreglementes (ZR) vorzubereiten
b) die Ausarbeitung von Änderungsvorschlägen oder Ergänzungen  im ZR
c) die Verfassung von Anträgen (betreffend Zucht)  an die GV
d) die Ausbildung von RichterInnen
e) die Überwachung der Reinzucht nach dem Standard
f) das Ergreifen von züchterischen Massnahmen (Tierimporte)
g) die Organisation von Ankörungen

Art. 21 Richter und Richterinnen
Nur Mitglieder der OFM  können  Richter und Richterinnen werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.  Sie sind Mitglieder der Zuchtkommission. Ihre Aufgaben sind im Zuchtreglement festgehalten.

Art. 22 Spezialkommissionen
Soweit es zur Erledigung besonderer Aufgaben solcher Spezialkommissionen bedarf, werden deren Mitglieder vom Vorstand gewählt, welcher auch den jeweiligen Vorsitz bestimmt. Für Spezialkommissionen dürfen auch Fachleute (Veterinäre, Juristen usw.) beigezogen werden, welche nicht Mitglied der OFM sind.

 

IV. Finanzen

Art. 2 Einkünfte des Vereins
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch
a) ordentliche Mitgliederbeiträge
b) andere Beiträge und Gebühren wie namentlich Eintrittsgebühren und Gebühren für  Dientsleistungen der     Zuchtbuchstelle
c) sonstige Einnahmen wie namentlich Spenden

Die Höhe von Beiträgen und Gebühren wird durch die Generalversammlung festgesetzt und kann von dieser jährlich angepasst werden.


Art. 24 Haftbarkeit des Vereins
Für die Verbindlichkeit der OFM haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Sonstige Bestimmungen

Art. 25 Statutenrevision
Ein Generalversammlungsbeschluss auf Revision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.


Art. 26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der OFM kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung erfolgen und bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei der Auflösung der OFM wird  ihr Vermögen in die "Pro Specie Rara"
einfliessen. Irgendwelche Ansprüche von Vereinsmitgliedern bestehen nicht.


Art. 27  Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. April 1997 angenommen und sofort in Kraft gesetzt.

Namens der Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf

Die Präsidentin                     Die Aktuarin                                

Susanne Muralt                       Rosmarie Gilgen

 
         
   
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